Es fehlen detaillierte Angaben dazu, was genau an den Haftbedingungen rechtswidrig war, z.B. Platzverhältnisse, Aufenthalt im Freien etc., und was die erstandene Untersuchungshaft konkret für Auswirkungen auf den Berufungskläger hatte. Es ist dem Kantonsgericht daher gestützt auf die Vorbringen des Verteidigers nicht möglich, über eine allfällige Haftreduktion zu entscheiden. Dem Berufungskläger bleibt es unbenommen, Klage gegen den Kanton Appenzell I.Rh. einzureichen und eine Genugtuung wegen rechtswidrigen Haftbedingungen einzureichen (siehe Behördenverordnung, GS 170.010).