3.2. Die allgemeinen Angaben des Verteidigers zur Untersuchungshaft in Appenzell, wonach die Infrastruktur veraltet sei und die Umstände unwürdig seien, erlauben keine Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit der vom Berufungskläger vom 16. Mai 2023 bis 8. Dezember 2023 verbrachten Untersuchungshaft in Appenzell I.Rh. Es fehlen detaillierte Angaben dazu, was genau an den Haftbedingungen rechtswidrig war, z.B. Platzverhältnisse, Aufenthalt im Freien etc., und was die erstandene Untersuchungshaft konkret für Auswirkungen auf den Berufungskläger hatte.