3. Haftbedingungen 3.1. Der Verteidiger hat vor Kantonsgericht ausgeführt, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aufgezeigt, dass man A. in der Untersuchungshaft habe schmoren lassen, trotz Anträgen um vorzeitigen Strafvollzug. Erst als er das Departement involviert habe, habe sich etwas bewegt. Konsequenz sei trotzdem gewesen, dass A. mehr als ein halbes Jahr nach dem Gesuch um vorzeitigen Strafantritt in unwürdigen Umständen habe in Appenzell bleiben müssen. Das sei hart gewesen, da habe er sehr daran zu arbeiten gehabt. Vor diesem Hintergrund sei sicher eine Strafreduktion angezeigt.