2.6.7. Unter Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung 5.7. zu den Täterkomponenten bleibt es bei der vorstehend festgesetzten Strafe. Anzufügen ist, dass aufgrund der Strafhöhe von über drei Jahren Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft vom 16. Mai 2023 bis 7. Dezember 2023 und der vorzeitige Strafvollzug vom 8. Dezember 2023 bis 6. November 2025 werden angerechnet. 2.7. Der Verteidigung beantragt für die mehrfachen Tätlichkeiten die Bestrafung mit einer Busse. Somit kann es bei der Sanktionsart der Busse bleiben. Die von der Vorinstanz