Die Drohung vom 2. Mai 2023 erfüllt, unter Verweis auf Erwägung 1.4.9.2., den Tatbestand der Gefährdung der Sicherheit im Sinne von Art. 180 (1) des Strafgesetzes von BD. Diese Bestimmung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vor. Dieses Recht ist folglich milder als das schweizerische Recht. Für diesen einzelnen Vorfall ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Wochen festzusetzen, wovon 2 Wochen zu asperieren sind. Für die insgesamt 9 Vorfälle ist somit die Einsatzstrafe von 10 Monaten um weitere 12 Wochen bzw. um 3 Monate zu erhöhen.