Wie in Erwägung 1.4.9.2. festgehalten, erfüllen die massiven Drohungen zwischen dem 5. und 12. April 2023 den Tatbestand von Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Gemäss Abs. 2 von Art. 284 handelt es sich bei Abs. 1 Ziff. 1 von Art. 284 nicht um ein Antragsdelikt. Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe der vierten Kategorie (25'750 EUR) vor. Die Richtlinie zur Strafverfolgung bei Drohung (Richtlijn voor strafvorderung bedreiging) beschreibt die genaueren Umstände der Strafverfolgung in diesen Fällen.