2.6.5. Drohungen vom 5. bis 12. April 2023 und am 2. Mai 2023 Zuletzt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten für die vom Berufungskläger in der Zeit vom 5. bis 12. April 2023 und am 2. Mai 2023 gegenüber B. ausgestossenen Drohungen festzusetzen. Das Kantonsgericht geht auch hier von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann auf die vorstehende Erwägung 2.5.3. verwiesen werden. Die Vorinstanz geht hypothetisch von 9 Vorfällen, somit einem pro Tag aus.