304 (1) Ziff. 1 bestimmt, dass die in den Art. 300-303 vorgesehenen Freiheitsstrafen um ein Drittel erhöht werden können, in Bezug auf den Schuldigen, der die Straftat gegen seinen Lebenspartner begeht. Das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung weist hier darauf hin, dass das niederländische Recht Richtlinien enthält, welche für jede Straftat je nach Umständen das zu erwartende Strafmass festsetzt.