22 - 25 vorzunehmen. Wie in Erwägung 1.2.10.2. festgehalten, erfüllen die vorstehend erwähnten Straftaten den Tatbestand der Misshandlung (Tätlichkeit) im Sinne von Art. 300 (1) und von Art. 304 (1) Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Art. 300 (1) sieht für eine Misshandlung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe der vierten Kategorie, bzw. von 25'750 EUR, vor. Art. 304 (1) Ziff.