Zu berücksichtigen ist hier, dass ein Teil der Schläge mit Gegenständen bereits mit der Freiheitsstrafe für die Schläge mit dem Schürhaken abgegolten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verletzungsrisiko von Schlägen mit dem Schürhaken zumindest im Vergleich mit einem Teil der anderen vom Berufungskläger verwendeten Gegenstände, etwa Deodorant, Staubsaugerrohr, Mobiltelefon höher sein dürfte.