Bezüglich der einzelnen Strafzumessungs-fakto- ren kann wiederum auf die vorstehende Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. In der Zeit von Juli 2021 bis 12. April 2023, somit während rund 21 Monaten und 12 Tagen bzw. rund 642 Tagen, ereigneten sich praktisch jeden Tag Übergriffe dieser Art (vgl. auch vorinstanzliche Erwägung 5.3.4.). Die genaue Anzahl ist unbekannt. Zu berücksichtigen ist hier, dass ein Teil der Schläge mit Gegenständen bereits mit der Freiheitsstrafe für die Schläge mit dem Schürhaken abgegolten ist.