Wie aufgezeigt, geht das Kantonsgericht bei sämtlichen qualifizierten einfachen Körperverletzungen von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus, somit auch bezüglich des Übergriffs mit dem Schürhaken. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann auf die vorstehende Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. Als dem Tatverschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 10 Monaten.