21 - 25 Körperverletzung unter Umständen herbeigeführt wurde, die eine besondere Verwerflichkeit oder Perversität des Täters zeigen. Die besondere Verwerflichkeit oder Perversität des Täters offenbart der Umstand, dass der Täter die Tat gegen eine Person anderen oder gleichen Geschlechts begeht, mit der er eine eheähnliche Beziehung hat oder hatte (Art. 145 Ziff. 2 i.V.m. Art. 132 Ziff. 2 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches). Somit ist das schweizerische Recht, welches Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht, das mildere Recht.