Sämtliche Taten mit dem Schürhaken wurden in Portugal begangen. Somit ist zu prüfen, ob das einschlägige portugiesische Recht milder als das schweizerische Recht ist. Wie in Erwägung 1.2.10.2. festgehalten, erfüllen die Schläge mit dem Schürhaken in Portugal den Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 145 Ziff. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Ziff. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches. Art. 145 Ziff. 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren vor, wenn die