Der Berufungskläger musste die Tatbegehungen anerkennen, da diese aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons nachweisbar waren. Einsicht und Reue liegen bei ihm auch hier nicht vor. 2.5.4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur für gleichartige Strafen möglich. Dies ist bei der Tatgruppe der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie derjenigen der mehrfachen Drohung der Fall. Für die mehrfachen Tätlichkeiten wird eine Busse auszusprechen sein.