B. verhielt sich, wie vorerwähnt, jeweils rein defensiv und entschuldigte sich beim Berufungskläger für «ihr Verhalten». Unter diesen Gesichtspunkten kommt auch bei der Tatgruppe der Drohungen in Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens sowie unter dem Aspekt der Prävention nur eine Freiheitsstrafe für jede Drohungshandlung in Frage. Eine Geldstrafe wäre auch hier sinn- und wirkungslos. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch hier kein Geständnis vorliegt. Der Berufungskläger musste die Tatbegehungen anerkennen, da diese aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons nachweisbar waren.