Beispielsweise stiess er nach dem körperlichen Übergriff mit Verletzungsfolgen im Hostel G. in Amsterdam in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2023 massivste Drohungen aus, in welchen er B. mit dem Tod drohte. Selbst nach der Flucht von B. von den Niederlanden in die Schweiz drohte der Berufungskläger ihr in einer Textnachricht am 2. Mai 2023 erneut mit dem Tod. Dies zeigt deutlich die Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers. B. verhielt sich, wie vorerwähnt, jeweils rein defensiv und entschuldigte sich beim Berufungskläger für «ihr Verhalten».