Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen der Prüfung, ob für diese Taten eine Frei- heits- oder Geldstrafe verschuldens- bzw. tatangemessen ist, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. Bezüglich der schweren Drohungen ist zu beachten, dass der Berufungskläger im häuslichen Kontext massive körperliche Gewalt gegenüber B. ausgeübt hatte. Beispielsweise stiess er nach dem körperlichen Übergriff mit Verletzungsfolgen im Hostel G. in Amsterdam in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2023 massivste Drohungen aus, in welchen er B. mit dem Tod drohte.