Anzufügen ist weiter, dass Täterkomponenten, welche zu einer Revision dieser Einschätzung führen könnten, nicht ersichtlich sind. So liegt u.a. kein Geständnis vor, vom Berufungskläger zugestanden sind einzig 7 Ohrfeigen, und wie dargelegt, sind bei ihm auch keine Einsicht und Reue vorhanden. 2.5.3. Strafart mehrfache Drohungen Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die Begründung der Vorinstanz in Erwägung 5.5., erster bis dritter Absatz, verwiesen werden. Die genaue Anzahl Tatbegehungen ist auch hier nicht bekannt. Hingegen kommt das Kantonsgericht in