Es gebe nichts, dass er ihr nicht angetan habe. Jetzt würden wieder 4 Jahre verloren gehen (vorinstanzliche Erwägung 3.5.2.6.). Daraus spricht nicht Bedauern über seine an B. verübten massiven körperlichen Übergriffe, sondern Selbstmitleid, nicht wieder eine Lebenspartnerin zu finden, die solches erduldet. Kommt hinzu, dass eine Geldstrafe aufgrund fehlender finanzieller Mittel voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Anzufügen ist weiter, dass Täterkomponenten, welche zu einer Revision dieser Einschätzung führen könnten, nicht ersichtlich sind.