a StGB ist die Anordnung einer Freiheitsstrafe für jede einzelne Tatbegehung aus Präventionsgründen geradezu geboten, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Straftaten im häuslichen Kontext abzuhalten. Zu erinnern ist daran, dass der Berufungskläger bereits gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin F. gewalttätig wurde und ihm ausserdem das psychiatrische Gutachten eine hohe Rückfallgefahr bezüglich häuslicher Gewalt attestiert. Hinzuweisen ist hier auf seine Äusserung vom 14. April 2023 in einer WhatsApp-Nachricht an seine Mutter, er werde nie wieder ein Mädchen wie B. haben. Es gebe nichts, dass er ihr nicht angetan habe.