34 StGB), ist hier nicht mehr angemessen. Die Wahl einer Geldstrafe als weniger einschneidende Sanktion ist auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zweckmässig und wirkungslos. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist die Anordnung einer Freiheitsstrafe für jede einzelne Tatbegehung aus Präventionsgründen geradezu geboten, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Straftaten im häuslichen Kontext abzuhalten.