Das Kantonsgericht ist mit der Vorinstanz einig (siehe Erwägung 5.2.), dass aufgrund der Tatumstände, dem nicht mehr leichten Verschulden des Berufungsklägers und unter dem Gesichtswinkel der Prävention für jede einzelne Tatbegehung eine Freiheitstrafe auszusprechen ist. Die Geldstrafe, welche (abgesehen von der Busse) als die «leichteste Strafe für Strafmündige» gilt (TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 34 StGB), ist hier nicht mehr angemessen.