Im Gegenteil manipulierte der Berufungskläger B. nach Belieben, indem er beispielsweise von ihr verlangte, sie müsse Geld, eine neue Wohnung, Arbeit etc., auftreiben und sie dann dafür «bestrafte», teils mit Schlafentzug, wenn sie die von ihm gestellte «Aufgabe» nicht nach seinen Vorstellungen erledigte. Kurzum gesagt benützte der Berufungskläger seine damalige Lebenspartnerin als Ventil für seine Wut und Frustration über die schwierige finanzielle Lage, in welcher sie sich befanden. Die subjektive Tatschwere ist ihm daher vollumfänglich anzurechnen und wiegt ebenfalls mittelschwer bis schwer.