O., N. 24 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe des Berufungsklägers waren rein egoistischer Art und es sind keine Umstände ersichtlich, welche die unzähligen schmerzhaften, entwürdigenden und massiven Übergriffe, welche bleibende körperliche Schäden bei B. hinterliessen, in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Im Gegenteil manipulierte der Berufungskläger B. nach Belieben, indem er beispielsweise von ihr verlangte, sie müsse Geld, eine neue Wohnung, Arbeit etc., auftreiben und sie dann dafür «bestrafte», teils mit Schlafentzug, wenn sie die von ihm gestellte «Aufgabe» nicht nach seinen Vorstellungen erledigte.