19 - 25 Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 23 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe, welche in Abs. 2 von Art. 47 StGB aufgeführt werden, entlasten, wenn sie achtenswert, altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische Ziele verfolgt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 24 zu Art.