O., N. 11 zu Art. 47 StGB). Der Berufungskläger verübte gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin während vieler Monate unzählige brutale körperliche Übergriffe, teilweise mit (gefährlichen) Gegenständen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 5.3.1. verwiesen werden. Erschwerend hinzukommt, dass sich das Paar im Ausland befand, wirtschaftlich und finanziell in einer sehr schwierigen Lage war, und es für B. in dieser Situation in erhöhtem Mass schwierig war, sich gegen die Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers zur Wehr zu setzen. Die objektive Tatschwere muss als mittelschwer bis schwer bezeichnet werden.