Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert]. Dazu ist etwa das Ausmass der Gefährdung zu rechnen (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB). Die objektive Tatschwere bemisst sich nicht nur nach dem Erfolg, sondern auch nach der Verwerflichkeit des Handelns (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 11 zu Art.