Innerhalb dieser Deliktsgruppe kann, wie dies die Vorinstanz getan hat, unterschieden werden zwischen den körperlichen Übergriffen einerseits in Form von Schlägen mit der Faust und den Füssen, mit Gegenständen sowie Würgen am Hals und andererseits die erhöhte Gefährlichkeit bezüglich der Schläge mit dem Schürhaken. Weiter sticht aus den jeweils nach dem gleichen Muster ablaufenden Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers gegenüber B. der Vorfall im Hostel G. in der Nacht vom 11./.12. April 2023 heraus.