Bei der Deliktsgruppe der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung erfolgte das Tatvorgehen meistens nach einem gleichartigen Schema, die genaue Anzahl der Übergriffe ist nicht bekannt, doch es steht fest, dass es eine Vielzahl über einen längeren Zeitraum ist. Innerhalb dieser Deliktsgruppe kann, wie dies die Vorinstanz getan hat, unterschieden werden zwischen den körperlichen Übergriffen einerseits in Form von Schlägen mit der Faust und den Füssen, mit Gegenständen sowie Würgen am Hals und andererseits die erhöhte Gefährlichkeit bezüglich der Schläge mit dem Schürhaken.