2.5. Strafart 2.5.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz bemerkt in Erwägung 5.2. zu Recht, dass sämtliche vom Berufungskläger gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin begangenen Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dazu gehören mehrfache Drohungen und gewalttätige Übergriffe auf B. Bei der Deliktsgruppe der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung erfolgte das Tatvorgehen meistens nach einem gleichartigen Schema, die genaue Anzahl der Übergriffe ist nicht bekannt, doch es steht fest, dass es eine Vielzahl über einen längeren Zeitraum ist.