18 - 25 während bei den übrigen Tatbeständen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe möglich ist. Somit fällt der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB bei der Bildung einer Gesamtstrafe von vorneherein weg und es wird eine separate Strafe auszufällen sein. Bezüglich der übrigen Tatbestände ist zu prüfen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe angemessen ist. Je nachdem ist die Bildung einer Gesamtstrafe möglich oder nicht.