47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 47 StGB).