Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 19 StGB liege ebenso nicht vor. Das Gutachten von Dr. med. E., Fachzentrum Forensik Ostschweiz, attestiere dem Beschuldigten eine volle Schuldfähigkeit und schliesse eine verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten aus. Für die mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB sei eine Busse auszufällen. Unter Berücksichtigung des mittelschweren bis schweren Verschuldens, der Mehrfachbegehung und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheine eine Busse von CHF 3'000.00 angemessen.