Zu den Täterkomponenten sei zu sagen, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten keinen Anlass für eine Strafreduktion gebe. Ebenso sei keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Der Beschuldigte weise eine Vorstrafe auf. Am 27. Mai 2019 sei er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt worden. Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB seien nicht ersichtlich. Ein Strafmilderungsgrund nach Art.