Da eine Mehrheit von Drohungen gegen B. ausgesprochen worden seien, deren genaue Anzahl nicht eruierbar sei, rechtfertige es sich, eine hypothetische Einsatzstrafe für neun Vorfälle, einer pro Tag, festzusetzen. Das Tatverschulden wiege für alle Drohungen mittelschwer, was jeweils zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Monaten führe. In Anwendung des Asperationsprinzips werde gemäss Art.