2. Strafzumessung 2.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, in casu sei - mit Ausnahme der Übertretungen - für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung und die mehrfache Drohung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine - für einzelne Delikte theoretisch mögliche - Geldstrafe erscheine ungeeignet und unzweckmässig. Eine Freiheitsstrafe sei somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Die Tatmehrheit rechtfertige überdies eine Erweiterung des Strafrahmens auf 4,5 Jahre.