15 - 25 Tatbestand erfüllt ist oder nicht, waren nicht erforderlich. Anzufügen ist, dass der Wille des Beschuldigten, seine Partnerin in Schrecken oder Angst zu versetzen, für das Kantonsgericht gestützt auf die gesamte Aktenlage klar als gegeben betrachtet werden kann. Somit ist der Berufungskläger der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, begangen zwischen dem 5. und 12. April 2023 in den Niederlanden und am 2. Mai 2023 in Bosnien schuldig zu sprechen.