Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht in der Anklageschrift hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3). Diesen Anforderungen ist in der vorliegenden Anklageschrift mit der Schilderung des Sachverhalts und der anschliessenden Nennung des Tatbestands von Art. 180 StGB Genüge getan. Explizite Ausführungen, ob der subjektive