Eine Ergänzung ist zum Einwand des Verteidigers anzubringen, in der Anklageschrift stehe nichts zur vom Berufungskläger mit seinen Drohungen beabsichtigten Wirkung. Es frage sich, ob der Berufungskläger den Willen gehabt habe, sein Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Beim Tatbestand von Art. 180 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, was zweifellos auch bei den einschlägigen niederländischen und bosnischen Bestimmungen der Fall ist.