Es fehle ein rechtsgültiger Strafantrag wegen den in Portugal begangenen Drohungen, begangen zwischen April 2021 und März 2023. Entsprechend habe ein Freispruch von der mehrfachen Drohung, begangen zwischen April 2021 und März 2023, zu erfolgen. Für die Drohungen in den Niederlanden und in Bosnien sei der Beschuldigte hingegen der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen zwischen dem 5. und 12. April und am 2. Mai 2023, schuldig zu sprechen (aus Erwägung 3.10.4.). 1.4.9.2. Beurteilung Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 3.10.4. kann vollumfänglich verwiesen werden.