Mit seinem Vorgehen habe er B. in Angst und Schrecken versetzen wollen. Dass die ständigen Drohungen der normale Umgangston zwischen ihnen gewesen sei, wie es vom Beschuldigten behauptet werde, sei mit den Nachrichten von B. widerlegt. Dass er die Drohungen nicht ernst gemeint habe, mit seinen verbalen Ausrastern seine Wut am besten habe beruhigen können, sei ebenfalls eine Schutzbehauptung und mit den jeweiligen Beteuerungen von B., ihm zu gehorchen, nicht zu vereinen. Immerhin habe der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nach Anhören seiner Sprachnachricht vom 15. Januar 2023 diese als brutal und krank bezeichnet.