1.4.9. Rechtliche Beurteilung 1.4.9.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe seine Partnerin durch die schweren verbalen Drohungen, sie umzubringen, zu schlagen oder aus der Wohnung zu werfen, verbunden mit den ständigen gewalttätigen Übergriffen, jeweils in Angst und Schrecken versetzt und damit den objektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand sei zu bejahen. Mit seinem Vorgehen habe er B. in Angst und Schrecken versetzen wollen.