Artikel 285b (het Weboek von Strafrecht) 1. Wer rechtswidrig und systematisch die Privatsphäre einer anderen Person in der Absicht verletzt, die andere Person zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen oder etwas zu dulden oder Angst einzuflößen, wird wegen Stalking mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. 2. Die Strafverfolgung findet nur auf Antrag der Person statt, gegen die die Straftat begangen wurde. Mit dem Tatbestand der mehrfachen Drohung vergleichbare Tatbestände des Strafgesetzes von Bosnien-Herzegowina