Art. 284 (het Weboek von Strafrecht) 1. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie wird bestraft: 1. wer eine andere Person rechtswidrig durch Gewalt oder eine andere Handlung oder durch Androhung von Gewalt oder einer anderen andlung, die sich entweder gegen diese andere Person oder gegen Dritte richtet, zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden; 2. wer einen anderen durch Drohung mit übler Nachrede oder Verleumdung zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.