In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Er sei entsprechend der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen am 12. April 2023 schuldig zu sprechen (aus Erwägung 3.10.3.). 1.3.9.2. Beurteilung Auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 3.10.3. kann vollumfänglich verwiesen werden. Somit hat sich der Berufungskläger der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen am 12. April 2023, schuldig gemacht.