1.3.9. Rechtliche Beurteilung 1.3.9.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, indem der Beschuldigte seine Partnerin so heftig gegen die Wand gestossen habe, dass sie sich eine blutende Wunde am Hinterkopf zugezogen habe, habe er den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Auch die Schläge mit dem Mobiltelefon und einem Deodorant auf den Kopf sowie die Faustschläge und Fusstritte ins Gesicht von B. mit Blutergüssen und Hautabschürfungen im Gesicht und am Hinterkopf würden den Tatbestand erfüllen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt.