1.2.10.2. Beurteilung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3.10.1.2. kann vollumfänglich verwiesen werden. Somit ist der Berufungskläger der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen zwischen Juli 2021 bis 12. April 2023, sowie der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, begangen zwischen Oktober 2022 bis März 2023, schuldig zu sprechen.