Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Wer mit einem Schürhaken auf eine andere Person einschlage, müsse mit dem Zufügen von schweren Verletzungen rechnen. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht seien alle Tatbestandsmerkmale der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Lebenspartners und der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gegeben. Dass die Verletzungen durch die Sexualpraktiken und mit dem