Der vom Beschuldigten zwischen Oktober 2022 und März 2023 regelmässig, ca. jeden zweiten Tag verwendete Schürhaken sei als gefährlicher Gegenstand zu betrachten. Gemäss dem Opfer seien die Schläge «mit voller Wucht» erfolgt, sie habe Platzwunden am Rücken und an den Beinen gehabt. Aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit – er sei aus Stahl gefertigt und weise eine Spitze aus einem oder mehreren Zinken auf, der oder die rechtwinklig vom Schaft abgebogen seien – sei ein Schürhaken bei heftigen Schlägen gegen den Körper einer Person geeignet, schwere Körperverletzungen zuzufügen. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt.